Wissenswertes

Dokumentationspflicht von allen Arzneimittelbehandlungen

Achtung, aufgemerkt, das betrifft alle Hobby-, Freizeit- oder professionellen Imker, also uns alle im Verein:

Seit dem 28.01.2022 sind alle angewendeten Arzneimittel bestandsbuchpflichtig!

Diese Dokumentationspflicht gilt nicht mehr nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern auch für alle apothekenpflichtigen oder frei verkäuflichen Arzneimittel. Für uns Imker heißt das, dass hiervon neben der Oxalsäure oder Thymol insbesondere die gerne genommenen Präparate mit Ameisensäure und Milchsäure betroffen sind.

Die Art der Dokumentation ist nebensächlich, neben Papier können auch Apps oder Computerprogramme genutzt werden, Hauptsache die Informationen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Dokumentationen sind 5 Jahre aufzubewahren und bei Prüfungen (bei uns in Bayern führen diese die Veterinärämter durch) vorzulegen. Nach § 89 Abs. 6 Tierarzneimittelgesetz können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden.

Neben den Angaben des Bestandbuchs sind die Belege über den Erwerb des angewandten Arzneimittels ebenfalls über mindestens fünf Jahre zur Verfügung zu halten, falls die zuständigen Behörden mal am Bienenhaus anklopfen und diese sehen wollen.

Eine Vorlage für ein Bestandsbuch gibt es hier: Vorlage Bestandsbuch

 

 

Auszug aus: 

VERORDNUNG (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

 

Artikel 108

Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren 

(1) Die Eigentümer bzw. — wenn die Tiere nicht von den Eigentümern gehalten werden — die Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren führen Buch über die von ihnen angewendeten Arzneimittel und bewahren gegebenenfalls eine Kopie der tierärztlichen Verschreibungen auf.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen:

a) Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere

b) Bezeichnung des Arzneimittels

c) Menge des verabreichten Arzneimittels

d) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten

e) Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels

f) Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren

g) gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes

h) Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist

i) Behandlungsdauer

 

 

Quellen:

https://www.lwg.bayern.de/bienen/recht_wirtschaft/293832/index.php

VERORDNUNG (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Biene und Natur 4/2022, “Neu, die Dokumentationspflicht“

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner